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Vorschriften


IMMOBILIENVERSTEIGERUNGEN - ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNGEN

 

Es wird auf die Veröffentlichung im ital. Amtsblatt Nr. 69 vom 24. März 2015 des Dekrets vom 26. Februar 2015, Nr. 32, „Verordnung mit den technischen und operativen Bestimmungen zur Durchführung der Versteigerung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten auf elektronischem Wege in den von der ital. Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen, gemäß Artikel 161-ter der Durchführungsbestimmungen der ital. Zivilprozessordnung“.

http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2015/03/24/15G00045/sg

Unter «Online-Versteigerungsvorgängen» versteht man Aktivitäten, die zwischen dem Zeitpunkt der Verbindung der Bieter mit dem Portal des Verwalters der Online-Versteigerung und der Vergabe bzw. der Identifizierung des Höchstbietenden liegen.

Die Verordnung sieht das Register der Verwalter der Online-Versteigerung vor, also der Personen, die in Form von Kapitalgesellschaften gegründet und vom Gericht ermächtigt sind, die Online-Versteigerung zu verwalten. Der Antrag auf Eintragung in das Register muss die Angabe einer oder mehrerer Bezirke des Appellationsgerichts enthalten, in dem die Online-Versteigerung durchgeführt werden soll. Jeder Verwalter der Online-Versteigerung muss ein EDV-Register mit den elektronischen Versteigerungsaufträgen anlegen. Der Verwalter der Online-Versteigerung kann nicht an den Verkaufsvorgängen der Vermögenswerte teilnehmen, auch nicht durch einen Bevollmächtigten, die Gegenstand von anhängigen Verhandlungen vor den im Bezirk des Appellationsgerichts angesiedelten Gerichten sind, für den er sich eingetragen hat. Das Ministerium führt eine jährliche statistische Erfassung der durch die Verwalter durchgeführten Online-Versteigerungsvorgänge durch.

Das Gebot für die Online-Versteigerung muss, unter anderem, die Daten zur Identifizierung des Bieters beinhalten, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Steuernummer oder die USt-IdNr., das Gericht, vor dem das Verfahren anhängig ist, die Identifikationsdaten des Verfahrens und der Parzelle, sowie die Beschreibung des Vermögenswerts, den Ansprechpartner für das Verfahren und die Daten der Versteigerung. Darüber hinaus werden der gebotene Preis und die Frist für die entsprechende Zahlung angegeben, es sei denn, es handelt sich um einen Teilnahmeantrag für eine Versteigerung. Im Rahmen der Versteigerung oder des Gebotsbeschlusses gemäß Artikel 572 der ital. Zivilprozessordnung starten der Richter oder der Ansprechpartner für das Verfahren, nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Gebote, die Versteigerungsvorgänge.

Der Verwalter der Online-Versteigerung organisiert und zeigt in seinem Portal ein automatisches Berechnungssystem der festgelegten Frist für die Abgabe der Gebotserhöhungen an.

Die Gebotserhöhungen und die Kommentare aller Bieter werden im Portal des Verwalters der Online-Versteigerung angezeigt und sind für die anderen Teilnehmer, den Richter bzw. den Ansprechpartner für das Verfahren sichtbar; auf gleiche Weise wird für jede Bestimmung der letzteren verfahren. An den Versteigerungsvorgängen ohne Versteigerung können auf elektronischem Wege der Richter, der Ansprechpartner für das Verfahren und der Urkundsbeamte teilnehmen. Auf gleiche Weise können auch anderen Personen teilnehmen, wenn sie vom Richter oder vom Ansprechpartner für das Verfahren autorisiert sind. In jedem Fall gewährleistet das Portal des Verwalters der Online-Versteigerung den Zugriff der Bieter auf die Daten im Informationsdokument gemäß Artikel 14, Absatz 3, und ersetzt die Namen der Bieter mit Pseudonymen oder anderen charakteristischen Elementen, die geeignet sind, die Anonymität sicherzustellen. Der Richter, der Ansprechpartner für das Verfahren und der Urkundsbeamte haben in jedem Fall Zugriff auf die im Gebot enthaltenen Daten gemäß Artikel 14, Absatz 2.

Ref. Kapitel III (Immobilienersteigerungen) – Teil I

Es gibt mehrere, durch die Verordnung festgelegte Online-Versteigerungsmodalitäten.

Synchrone Online-Versteigerung

Im Fall einer synchronen Versteigerung können das Gebot und der Teilnahmeantrag für die Versteigerung, gemäß Artikel 12 und 13, ausschließlich auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Gemischte synchrone Versteigerung

Wenn der Richter es anordnet, kann das Kaufgebot und der Teilnahmeantrag für die Versteigerung, gemäß Artikel 12 und 13, entweder auf analogem Datenträger oder mittels Hinterlegung in der Geschäftsstelle eingereicht werden.

Diejenigen, die auf elektronischem Wege das Gebot abgegeben bzw. den Antrag gestellt haben, nehmen auf gleichem Wege an den Versteigerungsvorgängen teil.

Diejenigen, die auf analogem Datenträger das Gebot abgegeben bzw. den Antrag gestellt haben, nehmen teil, indem sie vor dem Richter bzw. dem Ansprechpartner für das Verfahren erscheinen.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20, Absatz 3, werden die in den Geboten bzw. den Anträgen auf analogem Datenträger enthaltenen Daten, sowie die Gebotserhöhungen und die Kommentare der Teilnehmer an den Versteigerungsvorgängen, die vor dem Richter oder dem Ansprechpartner für das Verfahren erschienen sind, in das Portal des Verwalters der Online-Versteigerung eingetragen und denjenigen angezeigt, die auf elektronischem Wege an den Versteigerungsvorgängen teilnehmen.

Asynchrone Versteigerung

Der Richter kann anordnen, dass die Auktion beim Verkauf ohne Versteigerung durch Gebote durchgeführt wird, die innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens abgegeben werden. Das Gebot wird, gemäß Artikel 12 und 13, ausschließlich auf elektronischem Wege abgegeben.

Nach Eingang der Gebote, hört der Richter oder der Ansprechpartner für das Verfahren die Parteien und die eingetragenen Gläubiger an, die sich nicht beteiligt haben, führt die Kontrollen gemäß Artikel 18 durch und fordert die Bieter, mit den in Absatz 1 genannten Modalitäten, zur Auktion mit dem höchsten Gebot auf.

Der Verwalter der Online-Versteigerung übermittelt den Teilnehmern jede Gebotserhöhung an die E-Mail-Adresse gemäß Artikel 12, Absatz 1, Buchstabe n) und mittels SMS.

Am Ende der für die Durchführung der Auktion festgelegten Zeitspanne teilt der Verwalter der Online-Versteigerung, mit den Modalitäten gemäß Absatz 2, allen Teilnehmern das höchste abgegebene Gebot mit. Dem Richter bzw. dem Ansprechpartner für das Verfahren übermittelt der Verwalter die Liste der Gebotserhöhungen und der Personen, die diese abgegeben haben, teilt die Daten zur Identifizierung des Höchstbietenden mit, die von letzterem gezahlte Kaution und den gebotenen Preis, sowie die Daten zur Identifizierung der anderen Bieter, die von diesen gezahlten Kautionen und die Bank- bzw. die Postbankkonten, die belastet worden sind. Der Richter bzw. der Ansprechpartner für das Verfahren verwirklicht die Versteigerung, indem er gemäß Artikel 574 der ital. Zivilprozessordnung vorgeht.

Ref. Kapitel III (Immobilienversteigerungen) – Teil II

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