Immobilien
Vorschriften für Online-Versteigerungsvorgänge
Die Vorschriften für Online-Versteigerungsvorgänge sind im Dekret Nr. 32 vom 26. Februar 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 69 vom 24. März 2015, geregelt. Dieses Dekret legt die technischen und operativen Bestimmungen zur Durchführung der Versteigerung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten auf elektronischem Wege in den von der ital. Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen fest (gemäß Artikel 161-ter). Das vollständige Dekret können Sie hier lesen.
Online-Versteigerungsvorgänge
Diese Vorgänge umfassen alle Aktivitäten von der Verbindung der Bieter mit dem Portal des Verwalters bis zur Identifizierung des Höchstbietenden und/oder der Erteilung des Zuschlags.
Register der Verwalter der Online-Versteigerung
Die Verordnung sieht das Register der Verwalter der Online-Versteigerungen vor, bei denen es sich um vom Gerichtlich ermächtigte Kapitalgesellschaften handeln muss. Jeder Verwalter muss ein EDV-Register EDV-Register mit den Online-Versteigerungsaufträgen anlegen. Das Ministerium führt eine jährliche Überwachung dieser Vorgänge durch.
Inhalt des Gebots
Das Gebot für die Online-Versteigerung muss Folgendes beinhalten:
- Identifikationsdaten des Bieters (Steuernummer oder USt-IdNr.)
- Justizbehörde des Verfahrens
- Verfahrens- und Parzellendaten
- Beschreibung des Guts
- Ansprechpartner für das Verfahren
- Gebotener Preis und Zahlungsfrist
Bei der Teilnahme an der Versteigerung (d. h. der Versteigerung, bei der die Güter an den Höchstbietenden verkauft werden) oder in der Phase des Gebotsbeschlusses prüft der Richter oder der Ansprechpartner für das Verfahren die Ordnungsmäßigkeit der Gebote und startet die Versteigerungsvorgänge (Art. 572 ital. Zivilprozessordnung).
Gebotserhöhungen und Kommentare
Der Verwalter zeigt auf dem Portal ein System zur Berechnung der Frist für die Abgabe der Gebotserhöhungen an. Die Gebotserhöhungen und die Kommentare sind für alle Teilnehmer, den Richter und den Ansprechpartner für das Verfahren sichtbar.
Teilnahme an den Verkaufsvorgängen
An den Verkaufsvorgängen ohne Versteigerung können der Richter, der Ansprechpartner für das Verfahren, der Urkundsbeamte und andere berechtigte Personen teilnehmen. Das Portal garantiert den Zugriff auf die Daten des Gebots und gewährleistet die Anonymität, indem die Namen der Bieter durch Pseudonyme ersetzt werden. Der Richter, der Ansprechpartner für das Verfahren und der Urkundsbeamte können auf alle Daten der Gebote zugreifen (Art. 14, Absätze 2 und 3).
Ref. Kapitel III (Immobilienversteigerungen) – Teil I
Diese Verordnung ist unerlässlich, um die Transparenz und Effizienz der Online-Immobilienversteigerungen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Beteiligten Zugang zu den Informationen haben und die Verfahren strikt eingehalten werden.
Online-Versteigerungsmodi
Synchrone Online-Versteigerung
Bei diesem Modus werden Gebot und Teilnahmeantrag ausschließlich online eingereicht (gemäß Artikel 12 und 13 des ital. Ministerialdekrets Nr. 32/2015).
Gemischte synchrone Versteigerung
Auf Anordnung des Richters und gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 kann der Teilnahmeantrag online oder in Papierform bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Für die Online-Teilnahme gelten die gleichen Verfahren wie für die persönliche Teilnahme:
- Diejenigen, die das Gebot oder den Teilnahmeantrag online eingereicht haben, nehmen an den Versteigerungsvorgängen ausschließlich online teil;
- Diejenigen hingegen, die das Gebot oder den Teilnahmeantrag in Papierform eingereicht haben, nehmen teil, indem sie persönlich vor dem Richter bzw. dem Ansprechpartner für das Verfahren erscheinen. Gemäß Artikel 20, Absatz 3, werden die Daten der Gebote oder der Teilnahmeanträge in Papierform sowie die Gebotserhöhungen und die Kommentare der Teilnehmer vor dem Richter auf dem Portal des Verwalters der Online-Versteigerung veröffentlicht und für die Online-Teilnehmer sichtbar gemacht.
Asynchrone Versteigerung
Diese findet statt, wenn der Richter anordnet, dass die Auktion mit Gebotserhöhungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt werden muss. Die Gebote dürfen ausschließlich online abgegeben werden, wobei die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 zu beachten sind. Nach Eingang der Gebote prüft der Richter oder der Ansprechpartner für das Verfahren deren Ordnungsmäßigkeit (gemäß Art. 18) und fordert die Bieter zur Auktion mit dem höchsten Gebot auf. Der Verwalter der Online-Versteigerung übermittelt den Teilnehmern jede Gebotserhöhung an die E-Mail-Adresse (gemäß Art. 12, Absatz 1, Buchstabe n) und mittels SMS. Nach Ablauf des für die Auktion festgelegten Zeitraums teilt der Verwalter allen Teilnehmern das höchste abgegebene Gebot mit und übermittelt die Liste der Gebotserhöhungen, die Daten der Bieter und die hinterlegten Kautionssummen an den Richter. Der Richter bzw. der Ansprechpartner für das Verfahren führt die Versteigerung gemäß Artikel 574 der ital. Zivilprozessordnung durch.
Abschluss der Versteigerung
Am Ende der Auktion teilt der Verwalter dem Richter oder dem Ansprechpartner für das Verfahren die Daten des Höchstbietenden, die Kaution und den gebotenen Preis mit. Der Richter verwirklicht die Versteigerung gemäß Artikel 574 der ital. Zivilprozessordnung.
Teilnahme an einer Versteigerung
Um an einer Online-Versteigerung teilzunehmen, müssen Sie Ihr unwiderrufliches Gebot innerhalb der in der Bekanntmachung der Versteigerung angegebenen Frist an das Justizministerium senden.
Abgabe des Online-Gebots
- Ausfüllen des Formulars: Verwenden Sie das Webformular „Online-Gebot“ auf der Website des Justizministeriums. Sie finden das Formular, indem Sie in der Detailbeschreibung des Guts auf „Gebot übermitteln“ klicken.
Erforderliche Anhänge
- Füllen Sie alle erforderlichen Informationen aus;
- Fügen Sie alle angegebenen Unterlagen bei.
- Übermittlung mittels zertifizierter E-Mail (PEC): Nachdem Sie das Formular ausgefüllt haben, wird automatisch eine verschlüsselte .zip-Datei erstellt, die Sie mittels zertifizierter E-Mail (PEC) an das Justizministerium übermitteln müssen.
- Digitale Signatur: Wenn Sie bereits im Besitz einer zertifizierten E-Mail (PEC) für Online-Versteigerungen sind, kann auf die digitale Signatur verzichtet werden.
- Vollmacht: Wenn das Gebot von mehreren Personen abgegeben wird, fügen Sie die von den anderen Bietern ausgestellte Vollmacht bei.
- Gebot in Papierform: Nur bei einigen Versteigerungen (gemischter Synchronmodus) kann das Gebot in Papierform abgegeben werden.
Aktualisiertes Handbuch zum Ausfüllen
Hier finden Sie die Anleitung zum Ausfüllen und Übermitteln des Formulars.
Beobachten einer Versteigerung
SpazioAste ermöglicht es den Nutzern, eine Online-Versteigerung als Zuschauer zu beobachten. Der Antrag muss vom Ansprechpartner für das Verfahren autorisiert und innerhalb der Frist für die Gebotsabgabe übermittelt werden.
- Übermittlung des Antrags: Klicken Sie auf „Teilnehmen“ in der Detailbeschreibung des Guts und füllen Sie das Formular „Die Versteigerung beobachten“ aus.
- Zugangsdaten: Autorisierte Zuschauer erhalten per E-Mail Zugangsdaten, um den Verlauf der Versteigerung zu verfolgen.
Rückzahlung der Kaution
Füllen Sie das Formular in diesem Bereich aus, um die Rückzahlung der hinterlegten Kaution zu beantragen, wenn Sie die Zugangsdaten für die Teilnahme aufgrund von Fehlern während des Verfahrens nicht erhalten haben. Der Antrag wird über dieses Formular nur für Gerichte bearbeitet, die das Konto des Astalegale-Verwalters (Online-Plattform SpazioAste) nutzen. Wenn das Gericht nicht aufgeführt ist, wenden Sie sich direkt an die mit der Versteigerung beauftragte Kanzlei oder den Insolvenzverwalter.
Verwiesen wird auf die Veröffentlichung des Dekrets Nr. 32 vom 26. Februar 2015 „Verordnung über die technischen und operationellen Regeln für die Abwicklung des Verkaufs beweglicher und unbeweglicher Sachen in telematischer Form in den von der Zivilprozessordnung gemäß Artikel 161-ter der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen“ im Amtsblatt Nr. 69 vom 24. März 2015.
http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2015/03/24/15G00045/sg
Unter „Transaktionen im Rahmen des telematischen Verkaufs“ sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die vom Zeitpunkt der Verbindung der Bieter mit dem Portal des Verwalters des telematischen Verkaufs und der Zuschlagserteilung oder Identifizierung des Meistbietenden durchgeführt werden.
Die Verordnung führt das Register der Verwalter des telematischen Verkaufs ein, d. h. jener als Kapitalgesellschaften gegründeter Träger, welche gerichtlich zur Verwaltung des telematischen Verkaufs befugt wurden. Der Antrag auf Eintragung in das Register muss die Angabe eines oder mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke enthalten, in welchem/welchen der Dienst für den telematischen Verkauf erbracht werden soll. Jeder Verwalter des telematischen Verkaufs ist verpflichtet, ein EDV-Register der Aufträge für den telematischen Verkauf anzulegen. Der Verwalter des telematischen Verkaufs darf weder selbst noch durch eine vorgeschobene Person an den Verkaufstransaktionen der Güter teilnehmen, welche Gegenstand der bei den Gerichtsämtern im Oberlandesgerichtsbezirk, für welchen die Eintragung besteht, anhängigen Verfahren sind. Das Ministerium nimmt jährlich eine statistische Überwachung der von den Verwaltern im Rahmen des telematischen Verkaufs durchgeführten Transaktionen vor.
Das Angebot für den telematischen Verkauf muss u. a. die Kenndaten des Bieters mit ausdrücklicher Angabe der Steuernummer oder Mehrwertsteuernummer, das Gerichtsamt, bei welchem das Verfahren anhängig ist, die Kenndaten des Verfahrens und des Loses und die Beschreibung der Sache, den Sachbearbeiter des Verfahrens und die Daten des Verkaufs enthalten. Anzugeben sind zudem der angebotene Preis und die entsprechende Zahlungsfrist, es sei denn, es handelt sich um ein Gesuch zur Teilnahme an einer Versteigerung. Bei einer Versteigerung oder einer Entscheidung über das Angebot gemäß Art. 572 ZPO leitet der Richter oder der Sachbearbeiter des Verfahrens, nachdem die Ordnungsmäßigkeit der Angebote geprüft wurde, die Verkaufstransaktionen ein. Der Verwalter des telematischen Verkaufs richtet auf seinem Portal ein automatisches System für die Ablaufzählung der für die Abgabe von Geboten festgelegten Frist ein und zeigt dieses an. Die Gebote und Bemerkungen eines jeden Bieters werden im Portal des Verwalters des telematischen Verkaufs aufgeführt und den anderen Teilnehmern, dem Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens zur Ansicht zur Verfügung gestellt. Ebenso wird hinsichtlich jeder Entscheidungen der beiden Letztgenannten vorgegangen. An den Verkaufstransaktionen ohne Versteigerung können mit telematischen Modalitäten der Richter, der Sachbearbeiter des Verfahrens und der Kanzleibeamte teilnehmen. Mit denselben Modalitäten können auch andere Personen teilnehmen, sofern diese vom Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens autorisiert wurden. Das Portal des Verwalters des telematischen Verkaufs garantiert in jedem Fall den Zugriff der Bieter auf die im EDV-Dokument gemäß Art. 14 Abs. 3 enthaltenen Daten und ersetzt die Namen der Bieter durch Pseudonyme oder andere Unterscheidungszeichen, welche deren Anonymität gewährleisten. Der Richter, der Sachbearbeiter des Verfahrens und der Kanzleibeamte können in jedem Fall auf alle im Angebot gemäß Art. 14 Abs. 2 enthaltenen Daten zugreifen.
Bez. Abschnitt III (Verkauf unbeweglicher Sachen) – Teil I
Gemäß der Verordnung sind mehrere Modalitäten für den telematischen Verkauf vorgesehen.
Synchroner telematischer Verkauf
Beim synchronen Verkauf können das Angebot und der Antrag auf Teilnahme an der Versteigerung ausschließlich mit telematischen Modalitäten gemäß Art. 12 und 13 eingereicht werden.
Gemischter synchroner Verkauf
Auf richterliche Anordnung können das Kaufangebot und der Antrag auf Teilnahme an der Versteigerung gemäß Art. 12 und 13 oder auf einem analogen Datenträger mittels Hinterlegung in der Gerichtskanzlei eingereicht werden. Wer das Angebot oder den Antrag telematisch eingereicht hat, nimmt an den Verkaufstransaktionen auf dieselbe Weise teil. Wer das Angebot oder den Antrag auf analogem Datenträger eingereicht hat, nimmt durch Erscheinen vor dem Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens teil. Unbeschadet der Angaben laut Art. 20 Abs. 3 werden die in den auf analogem Datenträger eingereichten Angeboten oder Anträgen enthaltenen Daten sowie die Gebote und Betrachtungen der vor dem Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens erschienenen Teilnehmer an den Verkaufstransaktionen im Portal des Verwalters des telematischen Verkaufs aufgeführt und stehen denen, die telematisch an den Verkaufstransaktionen teilnehmen, zur Anzeige zur Verfügung.
Asynchroner Verkauf
Der Richter kann anordnen, dass der Wettbewerb bei einem Verkauf ohne Versteigerung mittels Geboten erfolgt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgegeben werden. Das Angebot wird ausschließlich telematisch gemäß Art. 12 und 13 eingereicht. Nach dem Eingang der Angebote nimmt der Richter oder Sachbearbeiter des Verfahrens nach Anhörung der Parteien und der angemeldeten nicht teilnehmenden Gläubiger die Prüfungen gemäß Art. 18 vor und lädt die Bieter zu einem Wettbewerb hinsichtlich des höchsten Angebots mit den Modalitäten laut Absatz 1 ein. Der Verwalter des telematischen Verkaufs teilt den Teilnehmern jedes Gebot an die E-Mail-Adresse laut Art. 12 Abs. 1 Buchst. n) und per SMS mit. Nach Ablauf des für die Abwicklung des Wettbewerbs festgelegten Zeitraums teilt der Verwalter des telematischen Verkaufs allen Teilnehmern das höchste abgegebene Angebot gemäß den Modalitäten laut Abs. 2 mit. Dem Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens übermittelt der Verwalter die Liste der Gebote und derjenigen, welche diese abgegeben haben, teilt die Kenndaten des Meistbietenden, die von diesem geleistete Kaution und den angebotenen Preis sowie die Kenndaten der anderen Bieter, die von diesen geleisteten Kautionen und die Daten der Bank- oder Postgirokonten, welche mit diesen Beträgen belastet wurden, mit. Der Richter oder Sachbearbeiter des Verfahrens nimmt den Verkauf vor und veranlasst die Verfügungen gemäß Art. 574 ZPO.
Bez. Abschnitt III (Verkauf unbeweglicher Sachen) – Teil II