Das Portal der Fa. Astalegale für die Telematischen Veräußerungen
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REFERENZNORM


VERKAUF UNBEWEGLICHER SACHEN - SONSTIGE VERKÄUFE

 

Verwiesen wird auf die Veröffentlichung des Dekrets Nr. 32 vom 26. Februar 2015 „Verordnung über die technischen und operationellen Regeln für die Abwicklung des Verkaufs beweglicher und unbeweglicher Sachen in telematischer Form in den von der Zivilprozessordnung gemäß Artikel 161-ter der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen“ im Amtsblatt Nr. 69 vom 24. März 2015.

http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2015/03/24/15G00045/sg

Unter „Transaktionen im Rahmen des telematischen Verkaufs“ sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die vom Zeitpunkt der Verbindung der Bieter mit dem Portal des Verwalters des telematischen Verkaufs und der Zuschlagserteilung oder Identifizierung des Meistbietenden durchgeführt werden.

Die Verordnung führt das Register der Verwalter des telematischen Verkaufs ein, d. h. jener als Kapitalgesellschaften gegründeter Träger, welche gerichtlich zur Verwaltung des telematischen Verkaufs befugt wurden. Der Antrag auf Eintragung in das Register muss die Angabe eines oder mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke enthalten, in welchem/welchen der Dienst für den telematischen Verkauf erbracht werden soll. Jeder Verwalter des telematischen Verkaufs ist verpflichtet, ein EDV-Register der Aufträge für den telematischen Verkauf anzulegen. Der Verwalter des telematischen Verkaufs darf weder selbst noch durch eine vorgeschobene Person an den Verkaufstransaktionen der Güter teilnehmen, welche Gegenstand der bei den Gerichtsämtern im Oberlandesgerichtsbezirk, für welchen die Eintragung besteht, anhängigen Verfahren sind. Das Ministerium nimmt jährlich eine statistische Überwachung der von den Verwaltern im Rahmen des telematischen Verkaufs durchgeführten Transaktionen vor.

Das Angebot für den telematischen Verkauf muss u. a. die Kenndaten des Bieters mit ausdrücklicher Angabe der Steuernummer oder Mehrwertsteuernummer, das Gerichtsamt, bei welchem das Verfahren anhängig ist, die Kenndaten des Verfahrens und des Loses und die Beschreibung der Sache, den Sachbearbeiter des Verfahrens und die Daten des Verkaufs enthalten. Anzugeben sind zudem der angebotene Preis und die entsprechende Zahlungsfrist, es sei denn, es handelt sich um ein Gesuch zur Teilnahme an einer Versteigerung. Bei einer Versteigerung oder einer Entscheidung über das Angebot gemäß Art. 572 ZPO leitet der Richter oder der Sachbearbeiter des Verfahrens, nachdem die Ordnungsmäßigkeit der Angebote geprüft wurde, die Verkaufstransaktionen ein. Der Verwalter des telematischen Verkaufs richtet auf seinem Portal ein automatisches System für die Ablaufzählung der für die Abgabe von Geboten festgelegten Frist ein und zeigt dieses an. Die Gebote und Bemerkungen eines jeden Bieters werden im Portal des Verwalters des telematischen Verkaufs aufgeführt und den anderen Teilnehmern, dem Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens zur Ansicht zur Verfügung gestellt. Ebenso wird hinsichtlich jeder Entscheidungen der beiden Letztgenannten vorgegangen. An den Verkaufstransaktionen ohne Versteigerung können mit telematischen Modalitäten der Richter, der Sachbearbeiter des Verfahrens und der Kanzleibeamte teilnehmen. Mit denselben Modalitäten können auch andere Personen teilnehmen, sofern diese vom Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens autorisiert wurden. Das Portal des Verwalters des telematischen Verkaufs garantiert in jedem Fall den Zugriff der Bieter auf die im EDV-Dokument gemäß Art. 14 Abs. 3 enthaltenen Daten und ersetzt die Namen der Bieter durch Pseudonyme oder andere Unterscheidungszeichen, welche deren Anonymität gewährleisten. Der Richter, der Sachbearbeiter des Verfahrens und der Kanzleibeamte können in jedem Fall auf alle im Angebot gemäß Art. 14 Abs. 2 enthaltenen Daten zugreifen.

Bez. Abschnitt III (Verkauf unbeweglicher Sachen) – Teil I

 

Gemäß der Verordnung sind mehrere Modalitäten für den telematischen Verkauf vorgesehen.

Synchroner telematischer Verkauf

Beim synchronen Verkauf können das Angebot und der Antrag auf Teilnahme an der Versteigerung ausschließlich mit telematischen Modalitäten gemäß Art. 12 und 13 eingereicht werden.

Gemischter synchroner Verkauf

Auf richterliche Anordnung können das Kaufangebot und der Antrag auf Teilnahme an der Versteigerung gemäß Art. 12 und 13 oder auf einem analogen Datenträger mittels Hinterlegung in der Gerichtskanzlei eingereicht werden. Wer das Angebot oder den Antrag telematisch eingereicht hat, nimmt an den Verkaufstransaktionen auf dieselbe Weise teil. Wer das Angebot oder den Antrag auf analogem Datenträger eingereicht hat, nimmt durch Erscheinen vor dem Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens teil. Unbeschadet der Angaben laut Art. 20 Abs. 3 werden die in den auf analogem Datenträger eingereichten Angeboten oder Anträgen enthaltenen Daten sowie die Gebote und Betrachtungen der vor dem Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens erschienenen Teilnehmer an den Verkaufstransaktionen im Portal des Verwalters des telematischen Verkaufs aufgeführt und stehen denen, die telematisch an den Verkaufstransaktionen teilnehmen, zur Anzeige zur Verfügung.

Asynchroner Verkauf

Der Richter kann anordnen, dass der Wettbewerb bei einem Verkauf ohne Versteigerung mittels Geboten erfolgt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgegeben werden. Das Angebot wird ausschließlich telematisch gemäß Art. 12 und 13 eingereicht. Nach dem Eingang der Angebote nimmt der Richter oder Sachbearbeiter des Verfahrens nach Anhörung der Parteien und der angemeldeten nicht teilnehmenden Gläubiger die Prüfungen gemäß Art. 18 vor und lädt die Bieter zu einem Wettbewerb hinsichtlich des höchsten Angebots mit den Modalitäten laut Absatz 1 ein. Der Verwalter des telematischen Verkaufs teilt den Teilnehmern jedes Gebot an die E-Mail-Adresse laut Art. 12 Abs. 1 Buchst. n) und per SMS mit. Nach Ablauf des für die Abwicklung des Wettbewerbs festgelegten Zeitraums teilt der Verwalter des telematischen Verkaufs allen Teilnehmern das höchste abgegebene Angebot gemäß den Modalitäten laut Abs. 2 mit. Dem Richter oder dem Sachbearbeiter des Verfahrens übermittelt der Verwalter die Liste der Gebote und derjenigen, welche diese abgegeben haben, teilt die Kenndaten des Meistbietenden, die von diesem geleistete Kaution und den angebotenen Preis sowie die Kenndaten der anderen Bieter, die von diesen geleisteten Kautionen und die Daten der Bank- oder Postgirokonten, welche mit diesen Beträgen belastet wurden, mit. Der Richter oder Sachbearbeiter des Verfahrens nimmt den Verkauf vor und veranlasst die Verfügungen gemäß Art. 574 ZPO.

Bez. Abschnitt III (Verkauf unbeweglicher Sachen) – Teil II

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