Das Portal der Fa. Astalegale für die Telematischen Veräußerungen
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Referenznorm


VERKAUF BEWEGLICHEN SACHEN

 

Was sind gerichtliche Veräußerungen?

Zwangsversteigerungen sind das Mittel, anhand dessen die Gerichtsbehörde die Veräußerung der aus Pfändungen, Beschlagnahmen, Insolvenzen usw. stammenden Sachen anordnet.
Außer dem Schuldner kann jeder ohne den Beistand eines Rechtsanwalts oder eines anderen Freiberuflers an den gerichtlichen Veräußerungen teilnehmen. Die Sachen werden in der Regel von einem durch das Gericht bestellten Sachverständigen geschätzt. Außer dem Zuschlagspreis sind die Versteigerungsgebühren und steuerlichen Aufwendungen, sofern vorgesehen, zu zahlen (siehe Datenblatt der Sache Abschnitt AUFWENDUNGEN).
Die Veräußerung erfolgt in dem Zustand, in dem sich die Sachen befinden, unterliegt nicht den Bestimmungen in Sachen Gewährleistung für Mängel oder das Fehlen von Eigenschaften und kann aus keinem Grund aufgehoben werden.  Eventuelle Mängel, das Fehlen von Eigenschaften oder das Vorliegen von Abweichungen der veräußerten Sache berechtigen auf keinen Fall zur Forderung einer Ersatzleistung, Entschädigung oder der Rückerstattung des Preises, da dies bei der Bewertung der Vermögensgüter berücksichtigt wurde.
Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen.  Die Zahlung des Preises und die Abführung der steuerlichen Aufwendungen müssen innerhalb der in den spezifischen Teilnahmebedingungen angegebenen Fristen erfolgen. Das Eigentum der Sache geht gleichzeitig mit der Zahlung des gesamten Preises und der steuerlichen Aufwendungen auf den Käufer über.
Im Falle der Nichtzahlung des Preises innerhalb der vorgesehenen Fristen wird der Ausschluss des Zuschlagsempfängers erklärt und die eventuell im Rahmen der Veräußerung bezahlte Kaution wird als Sanktion einbehalten.  
Wird eine neue Versteigerung anberaumt, ist der nichterfüllende Zuschlagsempfänger zur Zahlung der Differenz verpflichtet, falls der anlässlich der zweiten Versteigerung erzielte Preis zzgl. der einbehaltenen Kaution i. S. v. Art. 587 ZPO unter dem Preis der vorhergehenden Versteigerung liegt.

Die abgegebenen Angebote sind UNWIDERRUFLICH. Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen und deshalb können die Angebote nicht zurückgezogen werden.

Wer mit Versprechen, Geschenken oder betrügerischen Mitteln die freie Durchführung der Versteigerungen stört oder verhindert, begeht eine Straftat und wird mit der vom Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktion und Haftstrafe bestraft.

Die Veräußerungen können durch Verfügung oder Beschluss der Gerichtsbehörde, die ihren Vollzug angeordnet hat, jederzeit ausgesetzt und/oder aufgehoben werden.

Verkaufstypologien

ONLINE-VERKAUF

Zeitlich befristeter telematischer Verkauf mit Zuschlagserteilung an den bei Ablauf der vorgesehenen Frist Meistbietenden.

GLEICHZEITIGER VERKAUF

Die Verkaufstransaktionen können gleichzeitig sowohl telematisch als auch persönlich am Versteigerungsort abgewickelt werden. Während der Abwicklung der Versteigerung können die in der Auktionshalle anwesenden Personen auch die Gebote sehen, die von den mit dem Portal verbundenen Nutzern abgegeben wurden.

EINHOLUNG VON ANGEBOTEN

Während des gesamten vorgesehen Zeitraums können Angebote abgegeben werden. Nach Ablauf des Zeitraums stellt das höchste abgegebene Angebot den Ausrufpreis für die Abwicklung des Verkaufs dar, der nur in der Auktionshalle erfolgt. Wenn beim Verkauf in der Auktionshalle keine neuen Angebote eingehen, wird der Zuschlag dem Online-Meistbietenden erteilt.

 

Bei allen Typologien ist auch die Möglichkeit zur Eingabe einer „Verlängerungszeit“ vorgesehen, die nur dann eintritt, wenn Angebote in den letzten definierten Minuten abgegeben wurden. Der neue Countdown beginnt bei Erhalt des letzten Angebots, und die Versteigerungsdauer wird so lange verlängert, bis keine neuen Angebote mehr eingehen.

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